RS0101695 – OGH Rechtssatz
RS0101695 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der gemäß § 431 Abs 3 StPO mit den Rechten des gesetzlichen Vertreters ausgestattete Verteidiger kann gegen den Willen des Betroffenen das Rechtsmittel aufrecht erhalten.