JudikaturJustizRS0101680

RS0101680 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 2005

Das Abwesenheitsurteil wird durch seine Verkündigung für den Angeklagten wirksam. Die Einspruchsfrist aber läuft von der Zustellung der Urteilsabschrift zu Handen des Angeklagten. Nur der vom Verurteilten erhobene Einspruch ist an die dreitägige Frist gebunden. Der vor der Zustellung der Urteilsabschrift an den Angeklagten von seinem Verteidiger eingebrachte Einspruch ist fristgerecht und wirksam; dem Angeklagten steht es aber frei, nach Empfang der Urteilsabschrift den von seinem Verteidiger eingebrachten Einspruch zu widerrufen. Der Einspruch kann auch gegen die Versäumung einer vertagten Hauptverhandlung erhoben werden. War der Angeklagte nicht ordnungsgemäß geladen, so ist das Abwesenheitsurteil nach den §§ 427 Abs 1, 281 Z 3 StPO nichtig. Nach § 427 Abs 3 StPO ist mit der Vertagung der Hauptverhandlung auch dann vorzugehen, wenn die in § 427 Abs 1 StPO geforderten Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfüllt sind. Das nach neuerlicher Hauptverhandlung gefällte Urteil hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten.