JudikaturJustizRS0101673

RS0101673 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1961

Der Erlaß des BMJ vom 13.11.1920, JABl 1920/34, ist als authentische Auslegung aller Gnadenakte anzusehen, durch die der Vollzug einer Strafe mit den Wirkungen der bedingten Verurteilung aufgeschoben wurde.