JudikaturJustizRS0101613

RS0101613 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. November 1998

Die Überprüfung der Annahme des Einflusses einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad auf die Anlaßtat auf ihre Deckung in den Verfahrensergebnissen ist im Nichtigkeitsverfahren gegen Geschwornenurteile nicht vorgesehen (kein dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO entsprechender Nichtigkeitsgrund).

Entscheidungen
4