JudikaturJustizRS0101600

RS0101600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Mai 1978

Die im § 409 a Abs 1 StPO normierten Aufschubsfristen sind erst vom Zeitpunkt des Ablaufes der gemäß dem § 409 Abs 1 StPO (schriftlich) eingeräumten (vierzehntägigen) Zahlungsfrist zu berechnen.