RS0101567 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Ausspruch über die Einziehung muß als geeignete Grundlage für eine Exekution (vgl 10 Os 73/73) die betroffenen Gegenstände unverwechselbar bezeichnen (§ 408 StPO).
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Der Ausspruch über die Einziehung muß als geeignete Grundlage für eine Exekution (vgl 10 Os 73/73) die betroffenen Gegenstände unverwechselbar bezeichnen (§ 408 StPO).