JudikaturJustizRS0101554

RS0101554 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 1964

Die Ansicht, daß die Mutter eines Strafgefangenen deshalb, weil sie nicht in Hausgemeinschaft mit ihm lebt, nicht zu seiner Familie gehört, ist verfehlt. Ein von der Verwaltungsbehörde erlassenes Aufenthaltsverbot gegen einen Strafgefangenen hindert nicht die Bewilligung der begehrten Strafunterbrechung, weil ein solcher Aufenthaltsverbot der Einreise des Verurteilten zur Fortsetzung des Strafvollzuges nicht entgegensteht.