JudikaturJustizRS0101544

RS0101544 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 1931

Bei Prüfung der Frage, ob die Erteilung eines Strafaufschubes nach dem § 401 StPO zulässig ist, ist nicht von dem noch zu verbüßenden Strafreste, sondern von der verhängten Freiheitsstrafe auszugehen.