(Aufgehoben; BGBl. Nr. 145/1969, Art. II Z. 6)
Rückverweise
Bei Prüfung der Frage, ob die Erteilung eines Strafaufschubes nach dem § 401 StPO zulässig ist, ist nicht von dem noch zu verbüßenden Strafreste, sondern von der verhängten Freiheitsstrafe auszugehen.…