JudikaturJustizRS0101538

RS0101538 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 1963

Auch dann, wenn auf Grund eines im Sinne des § 501 StPO von dem militärischen Standeskörper gestellten Ansuchens oder einen diesem gleichzuhaltenden, aus militärdienstlichen Gründen erfolgten Befürwortung eines vom Soldaten selbst eingebrachten Strafaufschubsgesuches die Vollstreckung der Strafe um mehr als sechs Monate hinausgeschoben werden soll, ist zur Genehmigung des Strafaufschubs gemäß dem § 401 Abs 7 StPO ausschließlich der Gerichtshof zweiter Instanz funktionell zuständig.