RS0101533 – OGH Rechtssatz
RS0101533 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es besteht keine Möglichkeit gemäß § 400 StPO, eine aus Anlaß der Strafverfolgung verhängte verwaltungsbehördlichen Haft (hier: Schubhaft) nachträglich anzurechnen.
RS0101533 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es besteht keine Möglichkeit gemäß § 400 StPO, eine aus Anlaß der Strafverfolgung verhängte verwaltungsbehördlichen Haft (hier: Schubhaft) nachträglich anzurechnen.