RS0101532 – OGH Rechtssatz
RS0101532 – OGH Rechtssatz
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Hat der Angeklagte zwar die dem Urteil erster Instanz vorangegangene Vorhaft verschuldet, nicht aber (selbständig) auch die dem Erkenntnis des Rechtsmittelgerichtes vorangegangene Zwischenhaft, so ist ihm die Haft zwischen dem Zeitpunkt der Fällung des Urteils der ersten Instanz und jenem der Fällung des Urteils des Rechtsmittelgerichtes auf die Strafe anzurechnen, da der Begriff des Verschuldens im Sinne der §§ 55 a und 266 a StG und 400 StPO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu beurteilen ist.