JudikaturJustizRS0101520

RS0101520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. November 1951

Die Entscheidung über die Vollstreckung des Urteiles hat nicht das Gericht, sondern der Vorsteher des Gerichtes, und zwar auch dann zu treffen, wenn sich der Verurteilte noch nicht in Strafhaft befindet.