RS0101520 – OGH Rechtssatz
RS0101520 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Entscheidung über die Vollstreckung des Urteiles hat nicht das Gericht, sondern der Vorsteher des Gerichtes, und zwar auch dann zu treffen, wenn sich der Verurteilte noch nicht in Strafhaft befindet.