JudikaturJustizRS0101510

RS0101510 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1982

Ist ein Berichtsauftrag des BMJ nicht erteilt worden und zeitigt die Prüfung des Gnadengesuchs ein negatives Ergebnis, so hat (schon) das Erstgericht das Gnadengesuch zurückzuweisen. Erfolgt dennoch eine Vorlage des Gnadengesuchs - mit ablehnender Stellungnahme - an den Gerichtshof zweiter Instanz, so darf dieser das Gnadengesuch nicht meritorisch behandeln, sondern hat dem Erstgericht aufzutragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.