RS0101499 – OGH Rechtssatz
RS0101499 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, eine dem Kauf von Parkplätzen vergleichbare Vorleistung für die Nutzung der Kraftfahrzeug-Abstellfläche erbracht zu haben, wird sie sich einem Vergleich ihres Bedarfes an Kraftfahrzeug-Abstellflächen mit dem Bedarf der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ohne käuflich erworbenen Parkplatz stellen müssen. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung wird letztlich den Ausschlag geben, ob und allenfalls wieviele Abstellplätze ihr im Rahmen der begehrten Benützungsregelung zur Sondernutzung zu überlassen sind.