JudikaturJustizRS0101489

RS0101489 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 1927

Widerruf eines im Gnadenwege bewilligten bedingten Strafnachlasses. Unzulässigkeit des Aufschubes der Vollziehung von Nebenstrafen und des Eintrittes von Rechtsfolgen durch das Gericht, wenn im Gnadenwege nur die Vollziehung der Hauptstrafe aufgeschoben wurde. Verpflichtung des Gerichtes, den Verurteilten vor Anordnung der Vollstreckung der Strafe zu hören.