JudikaturJustizRS0101481

RS0101481 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 1994

Der Ermessensspielraum des Gerichtshofes zweiter Instanz reicht von der nicht weiter bekämpfbaren Ablehnung des Strafmilderungsantrages des Gerichtshofes erster Instanz bis zu dessen Befürwortung. Dies inkludiert auch die gegenüber einer Ablehnung für den Verurteilten günstigere Befugnis, den Gerichtshof erster Instanz zu einer Überprüfung seines Antrages dann zu verhalten, wenn die Begründung hiefür (oder die Erhebung über die in Rede stehenden Milderungsgründe tatsächlicher Art) mangelhaft geblieben sind.