JudikaturJustizRS0101466

RS0101466 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 1989

Beruht der Freispruch von einer Anklage wegen mehrerer Delikte in Ansehung des Ermächtigungsdeliktes auf der Zurücknahme der Ermächtigung, dann gebührt dem zur Gänze Freigesprochenen ein angemessener Teil jenes Verteidigungskostenbeitrages, zu dem der Bund bei Fehlen jedweden partiellen Ausschlußgrundes verpflichtet wäre.