RS0101466 – OGH Rechtssatz
RS0101466 – OGH Rechtssatz
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Beruht der Freispruch von einer Anklage wegen mehrerer Delikte in Ansehung des Ermächtigungsdeliktes auf der Zurücknahme der Ermächtigung, dann gebührt dem zur Gänze Freigesprochenen ein angemessener Teil jenes Verteidigungskostenbeitrages, zu dem der Bund bei Fehlen jedweden partiellen Ausschlußgrundes verpflichtet wäre.