JudikaturJustizRS0101431

RS0101431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2008

a) Subsumtionsfehler können nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt Niederschlag gefunden haben.

b) Für eine erfolgreiche Subsumtionsrüge (Z 12) gegen die Annahme der Waffenqualität eines bloß gattungsgemäß umschriebenen konkreten Tatwerkzeugs ist schon dann kein Raum, wenn der betreffende Gattungsbegriff diese rechtliche Beurteilung zulässt (in diesem Sinne 11 Os 90/82, weil diesfalls davon ausgegangen werden muss, dass die Geschwornen - bei richtiger Rechtsbelehrung (Z 8) - eben jene tatsächlichen Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, auf Grund deren das jeweils zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen gesetzlichen Qualifikationsmerkmal "Waffe" entspricht. In einem solchen Fall kann demnach die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB nur im Weg einer Bemängelung der Rechtsbelehrung (Z 8) oder aber - wegen unzulänglicher Konkretisierung (vgl RZ 1985/65, SSt 55/82 = 10 Os 187/84 ua) - der Fragestellung (Z 6) angefochten werden.

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