JudikaturJustizRS0101411

RS0101411 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. November 2017

Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungsgründe, Strafausschließungsgründe und Strafaufhebungsgründe (allesamt Institution des materiellen Rechts) sowie andere als prozessuale Verfolgungshindernisse können (anders als nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) im geschwornengerichtlichen Verfahren nicht unmittelbar mit einem materiellen Nichtigkeitsgrund releviert werden, sondern sind Gegenstände der unter der Sanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO stehenden Fragestellung. § 345 Abs 1 Z 11 StPO ist keine Gegenstück zum § 281 Abs 1 Z 9 StPO, wie ein Textvergleich auf den ersten Blick zeigt.

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