JudikaturJustizRS0101388

RS0101388 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 1996

Einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft dürfen auch Rechtsanwälte angehören, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtsleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Das Gesetz verlangt also für die Beteiligung eines emeritierten Rechtsanwaltes an einer Sozietät nicht unbedingt, daß er vorher schon mit einem der übrigen Gesellschafter in einem Gesellschaftsverhältnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gestanden ist. Ist die Gesellschaft eine Rechtsanwaltspartnerschaft, so kann der emeritierte Rechtsanwalt in der Firma dieser Erwerbsgesellschaft gemäß § 4 EGG in Verbindung mit § 24 HGB auch dann noch angeführt bleiben, wenn er aus der Partnerschaft bereits ausgeschieden ist (vgl Krejci, EGG § 2 EGG Rz 32). Daraus ist aber zu schließen, daß das Naheverhältnis zwischen dem emeritierten Rechtsanwalt und einem der heutigen Partner der Rechtsanwaltssozietät auch dann, wenn diese in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts tätig wird, ein ausreichender Rechtfertigungsgrund ist, den seinerzeitigen "Seniorpartner" als emeritierten Rechtsanwalt im Briefkopf anzuführen.