JudikaturJustizRS0101383

RS0101383 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2024

Nach § 21 RL-BA hat der Rechtsanwalt Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte geheim zu halten, soferne nicht eine sachliche Notwendigkeit deren Offenbarung rechtfertigt. Zu den Disziplinaranglegenheiten gehört auch bereits die Disziplinaranzeige selbst, deren Bekanntgabe kann gegen Ehre und Ansehen des Standes verstoßen (AnwBl 1959, 94).

Entscheidungen
6