RS0101351 – OGH Rechtssatz
RS0101351 – OGH Rechtssatz
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Wurde das auf Begehren eines Privatanklägers eingeleitete Strafverfahren teils mit Schuldspruch, teils mit Freispruch erledigt, trifft die Kostenersatzpflicht jede der Parteien (nur) insoweit, als sie im Verfahren unterlegen ist. In einem solchen Fall muß das Urteil zum Ausdruck bringen, daß der Privatankläger die auf den Freispruch, der Beschuldigte die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten zu ersetzen habe.