JudikaturJustizRS0101315

RS0101315 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 1980

Zu Verlesen sind nur tatsächlich im Sinne des § 330 Abs 2 StPO bejahte oder verneinte Fragen mit den sich darauf beziehenden Antworten (Wahrspruch der Geschwornen); hingegen kann die Verlesung nicht zur Beantwortung gelangter Eventualfragen und Zusatzfragen unterbleiben (Lohsing-Serini S 451).