JudikaturJustizRS0101298

RS0101298 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1991

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Erstattung von Gegenausführungen (§§ 285 Abs 1, 294 Abs 2 StPO) ist nach § 364 StPO kein Raum, weil es sich dabei - unter Bedacht darauf, daß eine Präklusion des betreffenden Vorbringens nicht in Betracht kommt und auch dessen formelle Erledigung in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist - bloß um instruktionelle Fristen handelt, sodaß derartige Schriftsätze dem Rechtsmittelgericht selbst nach der (im Anschluß an den Fristenablauf bereits durchgeführten) Aktenvorlage zu übermitteln sind.

Entscheidungen
2