JudikaturJustizRS0101280

RS0101280 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1922

Hat der Gerichtshof (Einzelrichter) eine Strafsache rechtskräftig entschieden, so ist das Bezirksgericht, das die Erhebungen in dieser Strafsache gepflogen hat, zur Durchführung des in den §§ 375 und ff StPO bezeichneten Verfahrens nicht zuständig.