RS0101278 – OGH Rechtssatz
RS0101278 – OGH Rechtssatz
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Freispruch des Angeklagten nach § 337 StPO (zweiter Fall), wenn der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellte, vom Erstgericht rechtsirrig als strafbarer Versuch beurteilte Sachverhalt nach Ansicht des OGH eine bloße straflose Vorbereitungshandlung war.