RS0101276 – OGH Rechtssatz
RS0101276 – OGH Rechtssatz
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Die Einleitung des Ediktalverfahrens nach § 375 StPO hat dann zu unterbleiben, wenn jemand bereits Eigentumsansprüche an der Sache angemeldet hat und andere Ansprüche nicht in Frage stehen. Können diese Eigentumsansprüche nicht sofort genügend nachgewiesen werden, dann ist das Begehren auf Ausfolgung auf den ordentlichen Zivilrechtsweg zu verweisen.