JudikaturJustizRS0101263

RS0101263 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2004

Der dort geregelte Anspruch setzt voraus, daß das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung nach § 20 a StGB erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat. Nur unter diesen Voraussetzungen können Geschädigte den Anspruch auf eine Entschädigung - nach dem Vorbild der schon verfallenen Haftkaution (§ 191 Abs 3 StPO) - im Zivilrechtsweg durchsetzen, müssen sich dann aber eine verhältnismäßige Befriedigung gefallen lassen, wenn mehrere Geschädigte andrängen und die vereinnahmten Geldbeträge zur Deckung aller Ansprüche nicht ausreichen.

Entscheidungen
3