RS0101241 – OGH Rechtssatz
RS0101241 – OGH Rechtssatz
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Gegen den Aussetzungsbeschluß des Schwurgerichtshofes nach dem § 334 StPO ist, wie sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung im Zusammenhalt mit dem § 341 StPO ergibt, eine Beschwerde unzulässig.