JudikaturJustizRS0101213

RS0101213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2012

Die Vorschriften des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens sind nicht nur zugunsten, sondern auch zum Nachteil des Beschuldigten (Verurteilten) auch auf Rechtsgebieten (hier: Beschluß über bedingte Entlassung) sinngemäß (analog) anzuwenden, für die diese Bestimmungen im Gesetz nicht vorgesehen sind (so schon EvBl 1969/53).

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