JudikaturJustizRS0101195

RS0101195 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Ein Mangel des Wahrspruchs im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 9 StPO liegt nur dann vor, wenn der Wahrspruch zufolge seiner Undeutlichkeit, seiner Unvollständigkeit oder seines inneren Widerspruchs überhaupt kein verläßliches Bild von der Meinung der Geschwornen abgibt und damit als Basis für ein Urteil unbrauchbar ist.

Entscheidungen
18