JudikaturJustizRS0101176

RS0101176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2023

Ungeschriebene (rechtslogische) Voraussetzung einer Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung (oder Ausführung) eines Rechtsmittels gegen ein Urteil ist zum einen, daß das versäumte Rechtsmittel, von seiner Verspätung abgesehen, an sich zulässig gewesen wäre; zum anderen aber auch, daß es ansonsten präkludiert wäre, also ohne Wiedereinsetzung nicht mehr zur Verfügung stünde. Beide Voraussetzungen ergeben sich aus dem Wesen dieses Rechtsbehelfs, der dem Beschuldigten die durch unverschuldete Säumnis genommene Möglichkeit zweckentsprechender Bekämpfung eines Urteils wiedereröffnen soll.

Entscheidungen
3