JudikaturJustizRS0101167

RS0101167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2022

Das bloße Vorbringen, es sei nicht gelungen, den Geschwornen einen Rechtsbegriff gemeinverständlich und vollständig darzulegen, kann den Nichtigkeitsgrund (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) nicht aufzeigen, weil damit noch keine Unrichtigkeit der Belehrung ins Treffen geführt wird. Zur Bewältigung allfälliger Schwierigkeiten bei Verfassung einer richtigen Rechtsbelehrung sieht die Prozeßordnung ohnehin vor, daß sich der Vorsitzende am Schluß einer näheren Besprechung davon zu überzeugen hat, ob seine Belehrung von den Geschwornen verstanden worden ist (§ 323 Abs 2 und Abs 3 StPO).

Entscheidungen
2