JudikaturJustizRS0101165

RS0101165 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Februar 1988

Widerspruch zwischen Wahrspruch und Niederschrift als eine der Voraussetzungen der Monitur. Die Bestimmung des § 332 Abs 4, fünfter Fall, StPO bietet dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit, jeden durch die Niederschrift offenkundig gewordenen (etwa auch durch eine irrige Rechtsansicht ausgelösten) Denkfehler der Geschwornen (und nicht bloß einen unmittelbaren Widerspruch im Tatsachenbereich), der den Wahrspruch nicht als logische Konsequenz der dafür als maßgeblich angeführten Erwägungen erscheinen läßt, schon im Wege des formlosen Verbesserungsverfahrens (Moniturverfahrens) Verfahrens durch die Geschwornen selbst (nach entsprechender Anleitung) aus der Welt schaffen zu lassen, ohne deshalb gleich den weit aufwendigeren (bei negativem Ergebnis des Moniturverfahrens immer noch offenstehenden, primär allerdings für Irrtümer im Bereich der Beweiswürdigung gedachten) Weg einer Aussetzung des Wahrspruchs gemäß § 334 StPO beschreiten zu müssen. Zur Monitur berechtigen daher nicht nur direkte Widersprüche zwischen allfällig in Form von Erwägungen gekleideten Tatsachenfeststellungen und solchen im Wahrspruch selbst, sondern insbesondere auch aus der Niederschrift hervorgehende Mißverständnisse der Geschwornen über die Fragestellung und die Rechtsbelehrung, aber auch unsachliche oder sonstige Überlegungen, aus welchen sich der Wahrspruch denkgesetzlich unter keinen Umständen ableiten läßt, stehen doch in allen diesen Fällen die niederschriftlichen Erwägungen im weiteren Sinn mit dem Wahrspruch "in Widerspruch".