RS0101163 – OGH Rechtssatz
RS0101163 – OGH Rechtssatz
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Die Bestimmungen des § 363 Z 2 StPO gelten nicht für den öffentlichen Ankläger in dem Falle, wenn zu Unrecht eine auf eine öffentliche Anklage zu verfolgende Tat als eine solche angesehen wurde, die bloß auf Verlangen des Beteiligten bestraft werden kann.