JudikaturJustizRS0101125

RS0101125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 1993

Die der Feststellung durch die Geschwornen vorbehaltenen Tatsachen, die der OGH seiner Entscheidung zugrunde zu legen hätte, sind zufolge dieser Vorschrift der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entrückt. Zur Tatsachenfeststellung durch die Geschwornen siehe auch § 337 StPO.

Entscheidungen
2