JudikaturJustizRS0101119

RS0101119 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 1988

Bei der Aufhebung eines (nach der Verneinung einer Zusatzfrage in Richtung § 143, zweiter Fall, StGB ergangenen) Schuldspruchs nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB verweist der OGH die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung (nur) in diesem Umfang an das Geschwornengericht mit dem Auftrag zurück, im Fall einer neuerlichen Bejahung der Hauptfrage das (mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft) unberührt bleibende Verdikt zur Zusatzfrage der Entscheidung mit zugrundezulegen.