RS0101096 – OGH Rechtssatz
RS0101096 – OGH Rechtssatz
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Ist lediglich die Rechtsbelehrung zur Eventualfrage, ob die Tat (hier: Raub) im Zustand voller Berauschung begangen wurde, unrichtig, so läßt der OGH den Wahrspruch in Richtung Raub bestehen, hebt nur den Schuldspruch wegen Raubes sowie den (diesem Schuldspruch auch zugrundeliegenden) Wahrspruch zur Eventualfrage auf und verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang dieser Aufhebung an das Geschwornengericht zurück.