JudikaturJustizRS0101081

RS0101081 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1966

Auch bei nur teilweisem Freispruch unter Neubemessung der Strafe nach dem § 360 Abs 1 StPO besteht ein Anspruch des Freigesprochenen auf Veröffentlichung des Urteils.