JudikaturJustizRS0101077

RS0101077 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2005

Die Tathandlung des § 89 StGB besteht in der Vornahme einer objektiv sorgfaltswidrigen Handlung unter Umständen, die aus der ex ante Sicht eines objektiven Beobachters eine außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit begründen und die ex post betrachtet zu einer konkreten Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder der körperlichen Sicherheit eines anderen, mithin zu einer Situation führt, die sich bereits so bedrohlich zugespitzt hat, daß sie für den davon Betroffenen erfahrungsgemäß nahezu zwangsläufig eine Beeinträchtigung von Leib oder Leben zur Folge hat.

Entscheidungen
2