JudikaturJustizRS0101073

RS0101073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 1978

Durch die Aufhebung des Wahrspruches zu einer (Eventualfrage) Frage, wird auch diese Frage (auch wenn die Fragestellung unbekämpft blieb) aus dem Frageschema eliminiert, sodaß im erneuten Rechtsgang diesbezüglich ein geändertes Fragenschema angewendet werden kann.