RS0101073 – OGH Rechtssatz
RS0101073 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch die Aufhebung des Wahrspruches zu einer (Eventualfrage) Frage, wird auch diese Frage (auch wenn die Fragestellung unbekämpft blieb) aus dem Frageschema eliminiert, sodaß im erneuten Rechtsgang diesbezüglich ein geändertes Fragenschema angewendet werden kann.