JudikaturJustizRS0101066

RS0101066 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 1975

Auch eine nur teilweise Wiederaufnahme im Schuldspruch unter gleichzeitigem Freispruch insoweit (Faktenfreispruch oder Freispruch von einem von mehreren Delikten) zieht zwangsläufig die Aufhebung des Strafausspruches und das Erfordernis der Neubemessung der Strafe (für die verbleibenden Delikte) nach sich. Darauf, daß die Wiederaufnahme nicht zur Anwendung eines milderen Strafsatzes führt, kommt es nicht an.