JudikaturJustizRS0101037

RS0101037 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Mai 1996

Der Nichtigkeitsgrund nach der Z 8 des § 345 StPO liegt vor, wenn der Vorsitzende den Geschwornen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat. Unrichtig ist die Rechtsbelehrung dann, wenn sie mit den einschlägigen Gesetzen oder Grundsätzen des Strafrechtes und des Strafverfahrens im Widerspruch steht.

Entscheidungen
20