JudikaturJustizRS0101022

RS0101022 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 1993

Das Fehlen einer Begründung für die Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages verwirklicht in der Regel den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO; dieser kann nur dann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die unterlaufene Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.

Entscheidungen
2