RS0101022 – OGH Rechtssatz
RS0101022 – OGH Rechtssatz
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Das Fehlen einer Begründung für die Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages verwirklicht in der Regel den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO; dieser kann nur dann zum Vorteil des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die unterlaufene Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.