RS0101019 – OGH Rechtssatz
RS0101019 – OGH Rechtssatz
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Der Wahrspruch der Geschworenen bedarf - anders als Urteile von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes - keiner Begründung. Zweck dieser kurzen Niederschrift, in der die Laien ihre Erwägungen nur in Schlagworten angeben müssen, ist vielmehr, dem Schwurgerichtshof Klarheit darüber zu verschaffen, ob sie die Fragen nicht offenbar missverstanden haben. Der Umstand, dass die Niederschrift keine ausreichende Begründung des Wahrspruches enthält, kann Nichtigkeit jedoch niemals bewirken.