RS0101017 – OGH Rechtssatz
RS0101017 – OGH Rechtssatz
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Eine (infolge gemäß § 330 Abs 2 StPO nur teilweise bejahter Frage) verneinte Qualifikation nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB zu den vom Geschworenengericht genannten Erwägungen zur Strafzumessung ("daß Sabine P durch die Tat eine erhebliche Zeitspanne, wenngleich nicht sicher eine Stunde lang, in einem qualvollen Zustand der Todesangst versetzt wurde") niemals den Widerspruch nach § 345 Abs 1 Z 9 StPO begründen kann.