JudikaturJustizRS0100992

RS0100992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1993

Eine von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung des ohnedies schon von der Hauptfrage erfaßten Sachverhalts ist nicht Gegenstand einer Fragestellung an die Geschwornen, sondern gegebenenfalls vom Schwurgerichtshof bei der Urteilsfällung im Rahmen der Subsumtion vorzunehmen.

Entscheidungen
2