JudikaturJustizRS0100991

RS0100991 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 2022

Voraussetzung für die Stellung einer Eventualfrage nach § 314 Abs 1 StPO ist ein von den Sachverhaltsgrundlagen der Hauptfragen abweichendes Tatsachensubstrat, das eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge hat.

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