JudikaturJustizRS0100964

RS0100964 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1972

Die Vorschrift des § 321 Abs 2 StPO verlangt nicht, den Geschwornen in dem Verfahren gegen den Angeklagten, der in einem rechtskräftigen Urteil als Raubgenosse eines bereits Abgeurteilten erwähnt wurde, ausdrücklich vor Augen zu führen, daß sie an die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten in dem damaligen Verfahren nicht gebunden seien. Die Frage der Wirkung des gegen einen Mittäter abgesondert ergangenen Urteils ist daher, soweit überhaupt infolge allfälliger Zweifel an dieser Wirkung eine Notwendigkeit hiefür besteht, nicht in der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern nur in der nach dem § 323 Abs 2 StPO vorgeschriebenen Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen zu behandeln.